Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte


Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Foto: wikimedia / Alfredovic

Straßburg, 14. Mai 2013: Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte legt der Sprecher der Initiative "Keine Mordwaffen als Sportwaffen!" gemeinsam mit Hinterbliebenen des Winnender Schulmassakers Beschwerde ein gegen das deutsche Waffengesetz.

Die Anrufung des Gerichtshofs ist möglich, weil die Beschwerdeführer die Rechtsmittel in Deutschland ausgeschöpft haben. Am 15. Februar 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden von Barbara Nalepa und Jurij Minasenko aus Winnenden sowie die des Sprechers Roman Grafe abgelehnt.

Ziel der Beschwerden war und ist ein Verbot tödlicher Sportwaffen, egal welchen Kalibers. Zur Begründung heißt es u. a.:
"Das gültige Waffengesetz stellt unzulässig das Recht auf Ausübung des Schießsports über das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 des Grundgesetzes). (...) Aufgrund der staatlichen Schutzpflicht muß der Staat dort, wo er Risikobereiche nicht ausreichend absichern kann, Verbote aussprechen – insbesondere dann, wenn die drohende Grundrechtsverletzung irreparabel ist oder die drohende Gefährdungslage unbeherrschbar ist."

Das Bundesverfassungsgericht hat es jedoch abgelehnt, entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag "den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis" zu erheben. (siehe Paragraph 26 des Bundesverfassungsgerichts-Gesetzes) Es hätte indes durch selbständige Aufklärungsbemühungen fundiert abwägen müssen, ob der Gesetzgeber seine Schutzpflicht erfüllt und dabei das Untermaßverbot ausreichend berücksichtigt hat.

Zudem war der dritte Richter der entscheidenden Kammer des Gerichts, Peter Müller, als früherer CDU-Spitzenpolitiker befangen. Das deutsche Bundesverfassungsgerichts-Gesetz gestattet jedoch in einer Ausnahmeregelung, daß Bundesverfassungsrichter über Gesetze urteilen, an deren Entstehung sie mitgewirkt haben. (§ 18, Abs. 3, Satz 1 BVerfGG) Auch dagegen richtet sich die Beschwerde vor dem Straßburger Gerichtshof.

Das lasche deutsche Waffengesetz und die Ablehnung der Beschwerde gegen das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht verstoßen gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten:


Presse-Erklärung zur Beschwerde in Straßburg

Widerlegung der BVerfG-Entscheidung

Kurzfassung der Widerlegung
FAZ, 14. Mai 2013


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